Im Anwendungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) im öffentlichen Dienst kann der Arbeitgeber nicht gernerell ausschließen, Altersteilzeitverträge im Blockmodell abzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.8.2010, 9 AZR 414/09) verurteilte einen Arbeitgeber dementsprechend, den von einem Arbeitnehmer gewünschten Altersteilzeitvertrag im Blockmodell abzuschließen.
Im Anwendungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) im öffentlichen Dienst kann der Arbeitgeber nicht gernerell ausschließen, Altersteilzeitverträge im Blockmodell abzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.8.2010, 9 AZR 414/09) verurteilte einen Arbeitgeber dementsprechend, den von einem Arbeitnehmer gewünschten Altersteilzeitvertrag im Blockmodell abzuschließen.
Zwar hat der Arbeitnehmer keinen Vollanspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Aber der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit entscheiden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher offengelassen, welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei seiner Ermessensentscheidung für die Verteilung der Arbeitszeit zu berücksichtigen hat und stellte nun klar, welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richte sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand.
Geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, können alle sachlichen Gründe berücksichtigt werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.
Das Bundesarbeitsgericht ließ dabei ausdrücklich offen, ob eine höhere wirtschaftliche Belastung durch das Blockmodell in bestimmten Fällen als Sachgrund gegen die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeführt werden kann.
Im öffentlichen Dienst und Anwendungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) kann eine höhere wirtschaftliche Belastung durch das Blockmodell jedoch nicht allein als Sachgrund für die Ablehnung des Verteilungswunschs eines Arbeitnehmers herangezogen werden. Da die tariflichen Vorschriften weder dem Block- noch dem Teilzeitmodell den Vorrang geben, steht die nötige Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls generellen Vorentscheidungen des Arbeitgebers entgegen, wenn dadurch eines der beiden tariflich vorgesehenen Arbeitszeitverteilungsmodelle gänzlich ausgeschlossen werden.
Der Arbeitgeber kann daher nicht aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen von vornherein bestimmen, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Teilzeitmodell durchgeführt werden darf, weil der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien sonst unterlaufen würde.