Sachgrundlose Befristung mit ehemaligen Mitarbeitern nach drei Jahren möglich

Ehemalige Mitarbeiter können ohne einen sogenannten Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn die letzte Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09).

Ehemalige Mitarbeiter können ohne einen sogenannten Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn die letzte Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09).
Diese Möglichkeit ist eigentlich durch den Wortlaut des Gesetzes über Teilzeitarbeit und Befristungen (TzBfG) ausgeschlossen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht reduzierte nun dieses Verbot auf eine Zeitspanne von drei Jahren, weil die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten regelmäßig nicht mehr besteht, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.

Damit eröffnet sich für viele Arbeitgeber neuer Spielraum für eine – sachgrundlose – befristete Beschäftigung ehemalige Mitarbeiter. Auch für Arbeitnehmer ist diese Entscheidung positiv, da oftmals gerade der Wiedereinstieg bei großen Arbeitgebern in der Wirtschaft oder etwa dem öffentlichen Dienst durch das gesetzliche Verbot versperrt war.

 

 

 

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