Gerät eine GmbH in die Krise und zur Insolvenzreife, verdichten sich die Anforderungen an das Handeln der Geschäftsführung derart stark, dass für den Geschäftsführer aus dem Wortlaut der Gesetze häufig nicht erkennbar ist, wie er sich tatsächlich zu verhalten hat, um nicht persönlich mit seinem Vermögen zu haften oder sich strafbar zu machen.