Ehemalige Mitarbeiter können ohne einen sogenannten Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn die letzte Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09). (mehr …)
Ehemalige Mitarbeiter können ohne einen sogenannten Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn die letzte Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09). (mehr …)