Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft beginnt bereits mit dem verbindlichen Angebot des Verbrauchers

Das einem Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist innerhalb von zwei Wochen auszuüben (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist. (mehr …)

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