Neue Informationspflichten nach der DL-InfoV – Was kommt auf das Handwerk zu?

Seit 17.05.2010 gilt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungs-erbringer, kurz DL-InfoV. Obwohl der Name anderes vermuten lässt, gelten die Regelungen auch für die Unternehmen des Handwerks.

Das Thema von Pflichtangaben im Geschäftsverkehr ist nicht neu. Handwerksunternehmen, die eine Präsentation im Internet haben, kennen bereits die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (TMG). Neu ist, dass die Regelungen der DL-InfoV für alle (Handwerks-) Unternehmen gelten. Die Nichtbeachtung der Informationspflichten ist riskant, da Abmahnungen und Bußgelder zu befürchten sind.

Seit 17.05.2010 gilt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungs-erbringer, kurz DL-InfoV. Obwohl der Name anderes vermuten lässt, gelten die Regelungen auch für die Unternehmen des Handwerks.

Das Thema von Pflichtangaben im Geschäftsverkehr ist nicht neu. Handwerksunternehmen, die eine Präsentation im Internet haben, kennen bereits die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (TMG). Neu ist, dass die Regelungen der DL-InfoV für alle (Handwerks-) Unternehmen gelten. Die Nichtbeachtung der Informationspflichten ist riskant, da Abmahnungen und Bußgelder zu befürchten sind.

Was ist also zu tun?

1. Wer muss informiert werden?
Nur die Auftraggeber des Handwerksunternehmens, also die Vertragspartner.

2. Wann muss informiert werden?
Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages über Handwerksleistungen, also zum Beispiel bei Übersendung eines Angebotes an den Auftraggeber.
Oder vor Ausführung der Handwerksleistungen, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt.

3. Wie muss informiert werden?
Der Unternehmer hat die freie Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten – aber stets in klarer und verständlicher Form, d.h. regelmäßig in deutscher Sprache und in Textform.

Er kann die Informationen dem Auftraggeber von sich aus mitteilen.

Grundsätzlich genügt es aber, die Informationen dem Auftraggeber leicht zugänglich zu machen. Es ist ausreichend, wenn das Handwerksunternehmen die Informationen auf seiner Internet-Homepage hinterlegt und dem Auftraggeber die Internet-Adresse mitteilt.
Ebenso genügt es, die Informationen am Ort der Leistungserbringung (Baustelle) oder am Ort des Vertragsschlusses vorzuhalten. Ein Aushang im Büro würde ausreichen, wenn der Vertrag dort geschlossen wird, etwa durch Eingang der Auftragsbestätigung per Fax oder Post.

Außerdem muss der Unternehmer die Informationspflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Informationen in „alle ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung“ aufnimmt und diese dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Der Begriff der „ausführlichen Informationsunterlage“ ist unklar. Gemeint sind wohl umfangreiche Broschüren über das Unternehmen und die Geschäftsfelder – also Werbematerial im weiteren Sinn.

4. Was muss mitgeteilt werden?
Es gibt Informationen, die stets mitzuteilen bzw. zugänglich zu machen sind und Informationen, die erst auf Anfrage dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen sind.
Um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, ist zu empfehlen, alle nachfolgenden Informationen – unabhängig von einer Anfrage des Auftraggebers – leicht zugänglich zu machen.

A) Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind

1. Namen
Einzelunternehmen oder Personengesellschaften müssen den bzw. die Familien- und Vornamen angeben;
Juristische Personen, etwa die GmbH, müssen die Firma und die Rechtsform angeben;

2. Kontaktdaten
Dazu gehören (mindestens): die ladungsfähige Anschrift – es genügt die Anschrift der jeweiligen (Zweig-) Niederlassung; Telefonnummer; Faxnummer oder/und E-Mail-Adresse;

3. Registerdaten
Dazu gehören: Registerart (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister), Registergericht (etwa: Amtsgericht Jena), Registernummer

4. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Führt das Unternehmen Tätigkeiten aus, für die es eine spezielle Erlaubnis benötigt, muss die für die Erlaubnis zuständige Behörde oder sonstige Stelle angegeben werden.

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Nur wenn das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz beantragt und erhalten hat, muss diese angegeben werden. Gibt es keine, braucht auch nichts angegeben werden.

6. Berufsbezeichnung, Kammer, Innung
Übt der Unternehmer einen sog. „reglementierten Beruf“ aus, muss er die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, benennen und – falls vorhanden – über die Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung unter Angabe von deren/dessen Namen informieren.

Reglementierte Berufe sind Tätigkeiten, bei denen die Aufnahme oder die Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen – Ausbildungs- und Befähigungsnachweise und/oder Nachweise zur Berufserfahrung – gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere das Führen einer Berufsbezeichnung, die kraft Rechts- oder Verwaltungsvorschrift Personen vorbehalten ist, die über bestimmte Qualifikationen verfügen.

Demnach sind alle Unternehmer betroffen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung betreiben.
Weiter auch alle, die zwar ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B der Handwerksordnung betreiben, aber die Berufsbezeichnung Meister oder Geselle in diesem Handwerk führen, d.h. Im Geschäftsverkehr verwenden.

Berufsbezeichnung: Meister / Geselle (genaue gesetzliche Bezeichnung)
Verliehen in: Deutschland
Mitgliedschaft: Handwerkskammer, Innung

7. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werden AGB verwendet, sind diese mitzuteilen.

8. Gerichtsstand, Rechtswahl
Werden Vertragsklauseln über die Bestimmung eines Gerichtsstandes verwendet, sind diese mitzuteilen. Gleiches gilt für Klauseln zur Rechtswahl, d.h. wenn anderes als deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.

9. Garantien
Werden über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus Garantien für die eigene Leistung gegeben, sind diese ebenfalls mitzuteilen.

10. Wesentliche Merkmale der Dienstleistung
Anzugeben sind weiter die wesentlichen Merkmale der angebotenen Leistungen – wenn sich diese Merkmale nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
Bei Handwerksbetrieben ergeben sich die wesentlichen Merkmale der Leistung in der Regel aus dem Zusammenhang, etwa wenn die Firma eindeutig auf die Leistung hinzeigt, z.B. „Kaminbau Schulze“ oder „Elektro-Meier“.
Ist der Zusammenhang unklar, etwa weil das Unternehmen unterschiedliche Leistungen anbietet, kann die Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale entstehen. Im Einzelfall sollte der Unternehmer Rat bei seinem Rechtsberater einholen.

11. Berufshaftpflichtversicherung
Besteht eine „Berufshaftpflichtversicherung“ sind der Name und die Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich der Versicherung anzugeben.

Unter den Begriff der „Berufshaftpflichtversicherung“ im Sinne der DL-InfoV fallen nur solche Versicherungen, deren Abschluss durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.
Über freiwillig abgeschlossene Berufshaftpflicht-, Betriebshaftpflicht- oder gar Produkthaftpflichtversicherungen müssen daher keine Angaben gemacht werden.

Handwerksunternehmen müssen deshalb unseres Erachtens keine Angaben zu Versicherungen machen, solange keine Vorschrift existiert, die den Abschluss einer Versicherung vorschreibt.

12. Preisangaben
Legt der Handwerker den Preis seiner Leistung vorab fest, muss er darauf hinweisen, indem er die Preise dem Auftraggeber mitteilt.

Dies dürfte bei Handwerksleistungen regelmäßig nicht der Fall sein, da der Preis für jedes (Bau-)Vorhaben ausgehandelt wird. Ausnahmen können bei standardisierten (Neben-)Leistungen der Fall sein, etwa im Bereich der Kontrolle und Überwachung von Anlagen, z.B. durch Schornsteinfeger.

B) Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen

1. Berufsregeln
Wird ein reglementierter Beruf (siehe oben zu A 6.) ausgeübt, sind die berufsrechtlichen Regelungen anzugeben und wie diese zugänglich sind.

In jedem Fall muss die Handwerksordnung (HwO) angegeben werden.
Welche Regelungen im Einzelfall noch anzugeben sind, hängt vom ausgeübten Handwerk ab. So muss zum Beispiel der Schornsteinfegermeister in jedem Fall auf das Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz verweisen, weil darin weitere berufsrechtliche Regelungen enthalten sind.
Der Unternehmer sollte sich also bei seiner Innung erkundigen, welche Regelungen er anzugeben hat. Im Zweifel sind hier die einschlägigen Ausbildungs- und Weiterbildungsordnungen zu nennen.

Für die Angabe, wie die Berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, ist eine Kombination empfehlenswert. Einerseits der Hinweis auf die Gesetzessammlung im Internet „www.gesetze-im-Internet.de“ und andererseits auf die örtliche Handwerkskammer.

2. Angaben zu Multidisziplinären Tätigkeiten und Interessenkonflikten
Für den Bereich des Handwerks sind hierzu in der Regel keine Angaben zu machen.

3. Verhaltenskodizes
Falls sich das Handwerksunternehmen einem Verhaltenskodex freiwillig unterworfen hat, müsste die elektronische Adresse angegeben werden, wo dieser abgerufen werden kann und in welchen Sprachen.

4. Schlichtungsverfahren
Hinzuweisen ist auf das bei den Handwerkskammern ggf. angebotene Schlichtungsverfahren und wie ausführliche Informationen über dieses Schlichtungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.

Im Einzusbereich der Handwerkskammer für Ostthüringen könnte folgende Formulierung verwendet werden:
„Die Handwerkskammer für Ostthüringen, Abt. Recht, bietet Auftraggebern und Handwerkern zur außergerichtlichen Streitbeilegung ein Schlichtungsverfahren an. Zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist ein schriftlicher Schlichtungsantrag notwendig. Weitere ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren können bei der Handwerkskammer erlangt werden.“

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