Das einem Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist innerhalb von zwei Wochen auszuüben (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist.
Das einem Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist innerhalb von zwei Wochen auszuüben (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass eine verfrühte Widerrufsbelehrung unwirksam und nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00).
Nun hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 23. September 2010 (Az.: VII ZR 6/10) entschieden, dass die Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft bereits mit dem verbindlichen Angebot des Verbrauchers beginnt.
Es sei unbeachtlich, wann der Unternehmer das Angebot annimmt, etwa durch eine Auftragsbestätigung, so der BGH.
Vorraussetzung für den Beginn der 2-wöchigen Widerrufsfrist ist somit, dass der Verbraucher eine für ihn bindende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und ihm bei der Abgabe eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, in der er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, denn ab diesem Zeitpunkt hat er ausreichend Gelegenheit, ohne den Druck der Haustürsituation seine Entscheidung zu überdenken.
Im konkreten Rechtsstreit wurde der Verbraucher in seiner Wohnung von einem Handelsvertreter besucht und unterschrieb eine “Bestellung” auf einem Formular des Unternehmers für die Lieferung und den Einbau von insgesamt fünf Fenstern für einen Festpreis von 5.642,26 € zuzüglich Mehrwertsteuer. In den Unterlagen zur Bestellung war ausgeführt, dass sich der Unternehmer für die Annahme der Bestellung eine Frist von fünf Wochen vorbehielt.
Außerdem war auf der Rückseite des Formulars in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung enthalten, die den Unternehmer bei späterer Kündigung oder Rücktritt des Verbrauchers berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen. Der Verbraucher wurde zur Zahlung der Aufwandsentschädigung verurteilt, weil er sich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von dem Vertrag gelöst hatte.
Tipp: Diese Rechtsprechung ist nicht auf jedes andere Widerrufsrecht von Verbrauchern übertragbar. So ist beispielsweise für die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen gesetzlich geregelt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt (§ 312d Abs. 2 BGB).